Sanierung ganzheitlich gedacht und gemacht.

Wir helfen Gesellschaftern und dem Management, wenn die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht ist. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir die Ursachen der Krise, erarbeiten ein Sanierungskonzept und lotsen durch die Krise.

Ohne Stigma einer Insolvenz.

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht eine Unternehmenssanierung, ohne das Stigma einer Insolvenz auf einem gesetzlich abgesicherten Weg zu beschreiten. Das StaRUG regelt die Möglichkeiten für Unternehmen sich mit seinen betroffenen Gläubigern auf einen Restrukturierungsplan zu einigen und die Sanierung des Unternehmens zu erreichen.

Eintrittsvoraussetzung für das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG ist die drohende Zahlungsunfähigkeit.

Ziel: Konsensualer Sanierungsvergleich.

Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit löst keine Insolvenzantragspflicht aus und wird deshalb auch als freiwilliger Insolvenzgrund bezeichnet. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Ist eine Gesellschaft drohend zahlungsunfähig, hat die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ein Recht zur Insolvenzantragstellung. Eine Pflicht zur Antragstellung besteht jedoch nicht. Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist eine Prognose. Diese Prognose wird durch die Aufstellung eines Finanzplans ermittelt, in welchem die prognostizierten Einzahlungen den absehbaren Auszahlungen für einen gewissen Zeitraum gegenübergestellt werden.

Auf Antrag des Unternehmens (Schuldners) kann ein Sanierungsmoderator bestellt werden, welcher die Sanierungsverhandlungen zwischen Unternehmen und betroffenen Gläubigern moderiert. Das Ziel ist ein konsensualer Sanierungsvergleich, welchem alle betroffenen Gläubiger zustimmen müssen. Der Sanierungsvergleich kann durch Gericht bestätigt werden. Ist eine konsensuale Einigung nicht erreichbar, jedoch wahrscheinlich, dass 75% der Gläubiger der Sanierung zustimmen würden, kann in die Forderungen der betroffenen Gläubiger mittels eines Restrukturierungsplanes im StaRUG eingegriffen werden.

Restrukturierungskonzept.

Der Restrukturierungsplan beinhaltet einen darstellenden Teil, der das Restrukturierungskonzept erläutert, und einen gestaltenden Teil, der die Rechtsfolgen für die betroffenen Restrukturierungsgläubiger aufzeigt.

Gegenstand des Restrukturierungsplanes können nur Forderungen (ohne Arbeitnehmerforderungen, Pensionsforderungen), Absonderungsrechte und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sein. Im Unterschied zur Insolvenzordnung kann somit mit dem StaRUG in weniger Rechtsverhältnissen eingegriffen werden.

Grundsätzlich kann der Restrukturierungsplan ohne gerichtliche Einbindung durchgeführt werden. Sind aber Einschnitte in die Rechte von Gläubigern zu erwarten, ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht notwendig.

Besonders wichtig: Gesellschafter einbeziehen.

Das StaRUG eignet sich insbesondere für eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung unter Einbezug der Gesellschafter. Die Gesellschafter sind regelmäßig miteinzubeziehen, da mit der erfolgreichen Sanierung das Eigenkapital wieder werthaltig(er) wird und Finanzgläubiger eine Gegenleistung für ihre Zugeständnisse erwarten können.

Liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Gläubiger einem Sanierungskonzept (z.B. Teil-Forderungsverzicht mit Besserungsschein) nicht zustimmen wird, kann unter Einsatz des StaRUG nun eine Unternehmenssanierung ohne Insolvenz gelingen.

Im Unterschied zur außergerichtlichen Sanierung braucht die Sanierung mit Hilfe des StaRUG nicht die Zustimmung aller betroffener Gläubiger. Der Restrukturierungsplan im StaRUG ist angenommen, wenn die Gläubiger einer Gruppe mit einer Mehrheit von 75% der Summenmehrheit der Forderungen zustimmen. Zudem kann der Plan auch gegen das Votum einer oder mehrerer Gruppen wirksam werden, sofern die Gruppen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als dies ohne den Plan der Fall wäre und das Gericht den Plan bestätigt.

Eine Unternehmenssanierung ohne Insolvenz kann somit gegen den Willen von einzelnen Gläubigern und Gläubigergruppen durchgesetzt werden. Mit dem StaRUG erhöhen sich auch die Chancen für eine außergerichtlichen Einigung, da das Droh- und Druckpotential potentieller „Störer“ vor dem Hintergrund der StaRUG Möglichkeiten geringer ist.

Neue Pflichten für Geschäftsleiter.

Das neue Stabilisierungs- und Restrukturierungrecht hat auch neue Pflichten für die Geschäftsleiter definiert. So ist die Geschäftsführung aufgefordert, die Finanzlage der Gesellschaft für einen Zeitraum von 24 Monaten zu überwachen. Die Geschäftsleiter haften persönlich gegenüber Gläubigern, wenn sie die Pflichten zur Überwachung existenzbedrohender Ereignisse nicht erfüllen. Die Organisation und Überwachung eines Frühwarnsystems sind Pflicht für die Geschäftsführung.