Wir haben die Erfahrung, die es notwendigerweise braucht.
Wir haben Erfahrung als Geschäftsführer, kaufmännischer Leiter, Aufsichtsrat- und Beiratsmitglied in Unternehmen und können Sie darüber hinaus bei der Einrichtung eines Beirates beraten.
Ein Unternehmensbeirat kann einen wesentlichen Beitrag für eine gute und effizienten Unternehmensführung („Corporate Governance“) sowie für die strategische Unternehmensentwicklung leisten. Unternehmensbeiräte sind damit bei Weitem nicht nur für große Unternehmen wertstiftend. Die Arbeit der Beiräte führt regelmäßig zu einer verstärkten Thematisierung von Chancen wie Risiken und steigert den kreativen Austausch zwischen den Gesellschaftsorganen. Regelmäßig honorieren Kapitalgeber die Einrichtung eines fachkundigen und funktionierenden Beirates mit einem verbesserten Zugang zu Fremdkapital.

Der Beirat: Sparringspartner und Bindeglied.
Die wichtigste Aufgabe eines Unternehmensbeirates ist vor allem die Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafter bei strategischen Fragestellungen zu unterstützen. In dieser Funktion ist der Beirat Sparringspartner der Geschäftsführung sowie Bindeglied zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung. Beiratsmitglieder in kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind zudem häufig externe Experten oder Vertrauensperson von Finanzierungspartnern.
Die Größe des Beirats liegt meist zwischen 3 und 5 Mitgliedern. In sehr kleinen Unternehmen können es auch mal weniger sein.
Die passenden Beiratsmitglieder.
Für einen funktionierenden Beirat sollten die Mitglieder unabhängig, diskret und kommunikativ sein sowie über eine hohe soziale Kompetenz verfügen. Die Tätigkeit als Beirat in einem Unternehmen ist kein Ehrenamt. Jedes Beiratsmitglied muss Zeit und Engagement einbringen sowie auch außerhalb der Beiratssitzungen im Dialog mit der Geschäftsleitung und den Gesellschaftern stehen. Die gewissenhafte Ausübung der Beiratstätigkeit erfordert eine angemessene Vergütung. Wir beraten und unterstützen Sie aktiv bei der Einrichtung des Beirates. Gerne helfen wir auch bei der Besetzung eines qualifizierten Beirates.
2 Arten von Gremien.
Vielfach wird in der öffentlichen Diskussion die rechtliche Abgrenzung zwischen Aufsichtsräten und Beiräten verwischt. Beide Gremien sind jedoch rechtlich klar voneinander abgegrenzt.
Rechtlich verpflichtend Aufsichtsrat
Aufsichtsräte sind bei Aktiengesellschaften oder sehr großen mitbestimmungspflichtigen Unternehmen rechtlich verpflichtend. Es ergibt sich aus dem Aktienrecht ein Katalog von Pflichten für den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat soll u.a. den Vorstand kontrollieren.
Freiwilliger Beirat
Ein Unternehmensbeirat ist hingegen freiwillig. Die Aufgaben können dem aktienrechtlichen Katalog angelehnt sein, aber die Gesellschafter sind weitgehend frei darin, welche Aufgaben auf einen Beirat übertragen werden.
Der Unternehmensbeirat kann gesellschaftsrechtlich in Satzung oder Gesellschaftsvertrag „verpflichtend“ eingerichtet werden oder „nur“ schuldrechtlich und damit ohne gesellschaftsrechtliche Verankerung als Organ der Gesellschaft. Ob die Einrichtung eines Beirates in der Satzung verankert wird oder nur schuldrechtlich eingerichtet wird, hängt davon ab, welche Aufgaben dem Beirat übertragen werden sollen.
Mit uns den vollen Durchblick.

Wie soll der Beirat aktiv werden?
Beratender Beirat
Sofern der Beirat nur beratend tätig werden soll, reicht ein einfacher schuldrechtlicher Vertrag für die Etablierung eines Beirates aus („beratender Beirat“). Ein solcher Beirat kann auch schnell und ohne hohe formale Anforderungen wieder aufgelöst werden.
Handelnder Beirat
Soll der Beirat jedoch die Geschäftsführung kontrollieren und Aufgaben von Gesellschaftern oder der Geschäftsführung übernehmen, muss er in Satzung oder im Gesellschaftsvertrag verankert sein („organschaftlicher Beirat“). Allerdings kann nicht jede Zuständigkeit von Geschäftsführung und Gesellschaftern auf einen Beirat übertragen werden.
Welche Aufgaben können an einen handelnden Beirat übertragen werden?
Kann übertragen werden
Übertragbar ist bspw. die Überwachung und die Auswahl der Geschäftsführung, die Feststellung von Jahresabschlüssen oder die Entscheidung über die Gewinnverwendung. Die Übertragung der vorgenannten Aufgaben kann u.a. zweckmäßig sein, wenn sich die Zahl der Anteilseigner im Laufe der Zeit stark vergrößert hat und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr an einem Ort ansässig sind und dadurch Entscheidungen verzögert werden. Auch bei unterschiedlichen Interessen zwischen den Gesellschaftern (z.B. Familienstämme) ist ein Beirat ein guter Katalysator, um die unterschiedlichen Interessen im Sinne der Gesellschaft zu lösen oder Blockaden bei Unternehmensentscheidungen aufzulösen.
Kann nicht übertragen werden
Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 1 GmbHG) oder die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 GmbHG) können nicht von der Gesellschafterebene auf einen Beirat übertragen werden. Auch bestimmte Vorbehaltsaufgaben der Geschäftsführung wie die Vertretung der Gesellschaft (§ 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG), Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht (§ 42a GmbHG) oder die Stellung eines Insolvenzantrages (§ 64 Abs. 1 GmbHG) können nicht übertragen werden.

Beirat während einer Unternehmensnachfolge oder Krise?
Eine Sonderrolle nimmt ein Problembeirat ein. Ein Problembeitrat wird im Rahmen einer bestimmten Problem-/Sondersituation – wie Unternehmensnachfolge oder Unternehmenskrise – eingerichtet und mit Experten besetzt. Im Rahmen einer ungelösten Unternehmensnachfolge kann ein Beirat diese mitunter schwierigen Prozesse interessenunabhängig moderieren und etwaige unterschiedliche Interessen zwischen Gesellschaftern oder innerhalb einer Familie helfen aufzulösen.
Melden Sie sich umgehend bei uns. Wir stehen Ihnen zur Seite, organisieren passende Beiratsmitglieder und setzen die passende Struktur auf.