„Alles, was wir hören, ist eine Meinung, keine Tatsache. Alles, was wir sehen, ist eine Perspektive, nicht die Wahrheit.“ – Marc Aurelius

Die erfolgreiche Bewältigung von Unternehmenskrisen, erfordert zunächst einen transparenten Blick auf das Unternehmen und dessen Umfeld. Inhabergeführten und mittelständischen Unternehmen fehlt bisweilen eine neutrale Stimme und eine unabhängige Analyse, um die tatsächliche Situation zu erkennen und die notwendigen (unbequemen) Entscheidungen zu treffen.

Ausgangspunkt ist die Erhebung der wesentlichen Eckpunkte.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Beurteilung der Liquidität („Prüfung auf Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO“).

Unternehmensstatus

Rechtliche und steuerrechtliche Situation, Gesellschafter, Produkte/ Leistungen, Wettbewerber, etc.

Unternehmenslage

Analyse der wirtschaftlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie historische Entwicklung

Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen. Mit uns.

Nach der Rechtsprechung haben sich die Geschäftsführer fortlaufend über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu informieren und hierdurch Hinweise auf eine Insolvenzgefahr zu erkennen.

Der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft muss den Nachweis erbringen, dass ohne schuldhaftes verzögern, ein Insolvenzantrag gestellt wurde.

Zeigen sich im unterjährigen Rechnungswesen Ertragseinbrüche, Liquiditätsengpässe oder eine Eigenkapitalaufzehrung sind diese Krisensignale weiter zu analysieren und es ist zu prüfen, ob Insolvenzantragsgründe bestehen.

Wir helfen unseren Mandanten bei der Zusammenstellung der notwendigen Daten für die Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen – Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO) und drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO). In Abhängigkeit der Ergebnisse ziehen wir in Abstimmung insolvenzrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte hinzu.

Ist das Unternehmen noch zahlungsfähig?

Die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO ist ein häufiger Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Die Zahlungsunfähigkeit verpflichtet die Geschäftsleitung von Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG) zur Stellung eines Insolvenzantrages. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erfolgt nach strengen Maßstäben.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner (= Unternehmen) nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Maßgebend sind die fälligen Verbindlichkeiten – stillschweigende „Zahlungszielverlängerungen“ oder Duldungen – verändern die Fälligkeit einer Forderung nicht. Nur explizite Stundungsvereinbarungen verändern das ursprünglich vereinbarte Zahlungsziel. Die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit erfordert vollständige, aktuelle, verlässliche und plausible Informationen aus dem Rechnungswesen.

Nach der BGH-Rechtsprechung wird der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (widerlegbar) vermutet, wenn der Schuldner innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nicht in der Lage ist, 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist die sog. „Zahlungsstockung“ zu unterscheiden. Eine Zahlungsstockung ist die vorübergehende Unfähigkeit die fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen. Auslöser von Zahlungsstockungen sind unerwartete Forderungsausfälle oder verspätete Kundenzahlungen. Eine Zahlungsstockung kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums vollständig beseitigt werden.

Prüfung der Zahlungsunfähigkeit in drei Schritten.

Stichtagsbezogener Finanzstatus

Prüfung der Finanzmittel zu den fälligen Verbindlichkeiten.

Bei Lücken, folgt Schritt zwei.

Drei Wochen Finanzplan

Prüfung, ob diese Lücke innerhalb eines 3 Wochen Zeitraumes geschlossen werden kann.

Erweiterter Betrachtungszeitraum

Prüfung, ob eine Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsstockung oder „Bugwelle“ vorliegt.

Der erweiterte Betrachtungszeitraum beträgt i.d.R. 13 Wochen

Insolvenzanträge stellen. Rechtzeitig und akkurat.

Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens (Geschäftsführung, Vorstand) haben den Insolvenzantrag spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Auf Unkenntnis kann sich der gesetzliche Vertreter hierbei nicht berufen. Geschäftsführer haben eine Pflicht die Finanzlage der Gesellschaft zu überwachen – diese Pflicht gilt insbesondere in einer Unternehmenskrise. Mit einem ordnungsgemäßen Finanz- und Rechnungswesen können Geschäftsleiter unproblematisch unterjährig betriebswirtschaftliche Hinweise auf Ertragseinbrüche, Liquiditätsengpässe oder Eigenkapitalaufzehrung erkennen.

Die gesetzliche Antragsfrist von drei Wochen für die Stellung des Insolvenzantragstellung ist eine Maximalfrist, in welcher die gesetzlichen Vertreter noch bestehende Sanierungsmöglichkeiten ergreifen können, sofern diese eine realistische Chance auf Erfolg haben. Der Zeitraum von drei Wochen ist u.E. nach regelmäßig ausreichend bemessen, da die Geschäftsleitung im Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig ausreichend Zeit hatte, Maßnahmen gegen die etwaig existenzielle Krise zu ergreifen.

3T Advisory Partner - Beratung rund um Transaktion, Turnaround, Temporary Management

Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen den Status.

In Abhängigkeit des festgestellten Krisenstadiums ziehen wir in Abstimmung mit unseren Mandanten insolvenzrechtlich spezialisierte Anwälte hinzu. Wir begleiten und unterstützen unsere Mandanten in ggf. erforderlichen Bankengesprächen zu Sanierungsbeiträgen.