Insolvenzrechtliche Überschuldungs-Prognosezeitraum jetzt 4 Monate
Durch die Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wird u.a. der insolvenzrechtliche Überschuldungs-Prognosezeitraum für die Fortführung zeitlich befristet verkürzt. Die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen insolvenzrechtlicher Überschuldung wird dagegen verlängert.
Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz „SanInsKG“
Die Änderungen im „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz „SanInsKG“ – vormals COVID-19-Insolvenzausetzungsgesetz) verkürzt u.a. für einen Zeitraum bis zum 31.12.2023 der insolvenzrechtliche Überschuldungs-Prognosezeitraum für die Fortführung von zwölf Monaten auf vier Monate verkürzt. Zugleich hat der Gesetzgeber die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen insolvenzrechtlicher Überschuldung auf acht Wochen verlängert. Diese zeitlich befristeten Änderungen gelten ab dem 09.11.2022 (BGBl. I 2022, S. 1966)