Die Organe von juristische Personen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, …) sind nach § 17 InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor? Nach § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen (der Schuldner) nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt in der Regel Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner zehn Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten mit der vorhandenen oder der innerhalb von drei Wochen zu generierenden Liquidität nicht erfüllen kann.
Doch nicht jede Zahlungsstockung bedeutet zwingend eine Zahlungsunfähigkeit. Ob eine Zahlungsunfähigkeit oder lediglich eine Zahlungsstockung vorliegt, kann in drei Schritten festgestellt werden.
1. Schritt: Stichtagsbezogener Finanzstatus
Es werden zum Stichtag die verfügbaren liquiden Finanzmittel (Bankguthaben, Kasse, Schecks, liquide Wertpapiere, freie Kreditlinien) den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt.
Besteht eine Lücke wird in einem 2. Schritt geprüft, ob diese Lücke innerhalb eines 3 Wochen Zeitraumes geschlossen werden kann.
2. Schritt: Drei Wochen Finanzplan
Besteht eine Lücke werden in dem zweiten Schritt für einen Zeitraum von 3 Wochen, die realistisch zu erwarteten Zahlungseingänge den Zahlungsausgängen gegenübergestellt. Die Zahlungseingänge ergeben sich regelmäßig aus den einbringlichen Kundenforderungen. Maßgeblich ist hier das tatsächliche Zahlungsverhalten der Kunden. Neben Zahlungseingängen aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind auch sonstige Einzahlungen zu berücksichtigen. Dies können Gesellschaftereinzahlungen, Einzahlungen aus Sale-Lease-Back-Geschäften oder Steuererstattungen sein. Die Zahlungsausgänge beinhalten alle in diesem Zeitraum fälligen Zahlungen – z.B. Lieferantenrechnungen, Löhne und Gehälter, Mieten, Leasing, Umsatzsteuer, Kredittilgungen oder Zinsen.
Wird die Lücke innerhalb des Zeitraums vollständig geschlossen, so lag am Stichtag eine Zahlungsstockung vor.
Besteht am Ende des Drei-Wochenzeitraums die Liquiditätslücke fort, ist in einem dritten Schritt, der Betrachtungszeitraum auf 3 – 6 Monate zu erweitern.
3. Stufe: Erweiterter Betrachtungszeitraum
Liquiditätslücke > 10%: Ist die Liquiditätslücke am Ende des Drei-Wochenzeitraums größer als 10%, besteht regelmäßig eine Zahlungsunfähigkeit. Lediglich in dem Fall, dass die Lücke in dem erweiterten Betrachtungszeitraum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, kann eine Zahlungsstockung vorliegen.
Liquiditätslücke < 10%: Besteht am Ende des Drei-Wochenzeitraums eine Liquiditätslücke von weniger als 10%, muss geprüft werden, wie sich diese Lücke in dem erweiterten Zeitraum entwickelt. Besteht die Liquiditätslücke von weniger als 10% fort, dann schiebt das Unternehmen eine sog. „Bugwelle“ vor sich her. Es liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor. In dem Fall, dass sich die Lücke in dem Betrachtungszeitraum vergrößert, liegt ebenfalls eine Zahlungsunfähigkeit vor. Lediglich in dem Fall, dass die Liquiditätslücke in dem erweiterten Betrachtungszeitraum (nahezu) geschlossen wird, liegt eine unbedenkliche Zahlungsstockung vor.
Der erweiterte Betrachtungszeitraum beträgt i.d.R. 3 Monate. In Ausnahmefällen sind aber auch sechs Monate denkbar.
Gerne unterstützen wir Sie in der Prüfung. Sprechen Sie uns an.